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Wie wird die Unabhängigkeit der Nationalen Stelle garantiert?
Die ehrenamtlichen Mitglieder der Nationalen Stelle sind unabhängig tätig, sie unterstehen weder einer Fach- noch einer Rechtsaufsicht durch den Bund oder die Länder. Sie sind nicht weisungsgebunden und können nur unter den strengen Voraussetzungen des Deutschen Richtergesetzes vorzeitig abberufen werden.

