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Wann und auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter (nachfolgend: Nationale Stelle) gegründet und was sind ihre Zuständigkeiten?
Die Einrichtung der Nationalen Stelle geht auf das Zusatzprotokoll (OP-CAT) vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 zurück. Deutschland hat das Zusatzprotokoll am 20. September 2006 unterzeichnet und mit Zustimmungsgesetz vom 26. August 2008 in innerstaatliches Recht umgesetzt.
Die Nationale Stelle vereint unter ihrem Dach die Bundesstelle und die Länderkommission zur Verhütung von Folter. Die Bundesstelle ist für alle Orte der Freiheitsentziehung im Kompetenzbereich des Bundes (Hafteinrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zolls) zuständig. Die Länderkommission ist für alle Orte der Freiheitsentziehung im Kompetenzbereich der Länder zuständig. Hierzu gehört die weit überwiegende Anzahl der betroffenen Orte, vor allem Justizvollzugsanstalten, Dienststellen der Polizei und Einrichtungen der Psychiatrie, aber auch Abschiebehafteinrichtungen und freiheitsentziehende Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Alten- und Pflegeheime.
Mit Organisationserlass des Bundesministeriums der Justiz vom 20. November 2008 wurde die Bundesstelle geschaffen. Die Länderkommission wurde durch einen zwischen allen Bundesländern geschlossenen Staatsvertrag vom 25. Juni 2009 eingerichtet, der am 1. September 2010 in Kraft getreten ist.

